Schwalbach am Taunus: Bebauungsplan Limesstadion

Plangebietsgröße: 2,91 ha

Verfahrensstand: Satzungsbeschluss 2021

Im Rahmen des Neubaus einer Tribünenanlage im Limesstadion hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Baustopp erlassen. Auf Grund der gerichtlichen Entscheidung bestanden Zweifel an der Wirksamkeit des der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bebauungsplans. Unteranderem wurde der Ausfall der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens vom Verwaltungsgericht beanstandet. Es musste davon ausgegangen werden, dass die Herstellung der Rechtswirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht allein durch die Wiederholung einer den Formvorschriften entsprechenden Bekanntmachung möglich ist, weshalb eine Neuaufstellung des Bebauungsplans für das Gebiet der Sportanlage beschlossen wurde.

Die gebotene planerische Konfliktbewältigung (Überwindung des Trennungsgrundsatzes) erfolgte über den Bebauungsplan Nr. 72 „Limesstadion“ mit der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen für den bestehenden Standort. Insbesondere die alternativ zu einer Tribünenüberdachung festgesetzte Lärmschutzwand wurde im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren von verschiedenen Anwohnern des angrenzenden Wohngebietes als zumindest subjektive Beeinträchtigung des Wohnumfeldes wahrgenommen. Eine mögliche Verlagerung des Limesstadions an den überprüften Alternativstandort würde zu einem höheren Eingriff in Natur und Landschaft bzw. zu einem Verlust landwirtschaftlich genutzter Ackerflächen führen und widerspricht damit dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Im Ergebnis soll daher die gebotene planerische Konfliktbewältigung unter Überwindung des Trennungsgebotes am bestehenden Standort und durch Festsetzung einer Tribünenüberdachung zum Lärmschutz erfolgen.